Ritzerfeld-Krämer

Kanzlei für Familienrecht

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Familienrecht

Was ist Familienreht?

Das Familienrecht ist im 4. Buch des BGB, §§ 1297 - 1921, geregelt.

Unter diesem Begriff können alle Regelungen verstanden werden, die die Rechtsverhältnisse von Familienmitgliedern untereinander sowie auch die Rechtsbeziehung der Familie und/oder ihrer Mitglieder als solcher nach außen gestalten.

Insbesondere gehören hierzu die Themenkreise:

  • Eheschließung / Ehe / Ehescheidung
  • das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften
  • das Kindschaft und
  • Unterhaltsrecht getrennt lebender und geschiedener Ehegatten, nicht verheirateter Partner ( § 1615 l BGB ), von Kindern und Eltern
  • Betreuungsrecht

Auch das Recht der nichtehelichen Lebenspartnerschaften - gesetzlich im Familienrecht nicht explizit geregelt - fällt hierunter.

Enge Bezüge zum Familienrecht weist das das Verfassungsrecht, insbesondere die Art. 6 und 3 GG, auf , wie auch das Sozialrecht , Erb- und Steuerrecht.


Was bedeutet Trennung im Rechtssinn und warum ist sie wichtig?

Das Gesetz definiert die Trennung in tatsächlicher Hinsicht nicht, nimmt aber in § 1567 Abs. 1 BGB hierauf wie folgt Bezug:

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Vereinfacht gesagt liegt eine Trennung vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, was bei Aufhebung derselben durch Trennung von Tisch und Bett in der Regel der Fall ist. Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass die Ehegatten in der bisherigen Ehewohnung-getrennt-leben.

Die Trennung im Rechtssinne beinhaltet eine objektive wie eine subjektive Komponente.

Die objektive Komponente ist die des erkennbaren Getrenntlebens nach außen, nämlich, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortgesetzt wird.

Subjektives Kriterium ist der Trennungswille, der durch den trennungswilligen Ehegatten zum Ausdruck gebracht wird.

Der Stichtag löst zwei Rechtsfolgen aus:

Zum einen dient er als auslösendes Moment für das Trennungsjahr, welches das Gesetz in § 1565 BGB als rechtliche Voraussetzung für die Scheidung der Ehe normiert:

  1. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

  2. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden,….

Zum anderen kommt dem Stichtag der Trennung güterrechtlich erhebliche Bedeutung zu, weil der Auskunftsansprüche auslöst.

Wegen seiner Bedeutung für das Ehescheidungsverfahren wie auch das Güterrecht ist unbedingt darauf zu achten, den Eintritt des Stichtages und damit die Trennung in geeigneter Weise zu dokumentieren, da anderenfalls ganz erhebliche Beweisprobleme auftreten können.

Unterhaltsfragen treten in ganz unterschiedlichen Lebenssituationen und unter unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten auf:

Als Ehegattenunterhalt

  • in Trennungssituationen
  • nach Ehescheidung

Als Kindesunterhalt

  • Unterhalt minderjähriger Kinder
  • Unterhalt volljähriger, in Ausbildung befindlicher Kinder

Als Unterhalt

  • der Mutter oder des Vaters aus Anlass der Geburt unabhängig von einer bestehenden Ehe, § 1615 l BGB

Als Unterhalt Verwandter in gerader Linie

  • Enkelunterhalt
  • Elternunterhalt, § 1601 BGB

Allen Tatbeständen liegt die rechtliche Erforderlichkeit der Bedürftigkeit des Unterhalt Begehrenden einerseits, die Leistungsfähigkeit des auf Unterhalt in Anspruch Genommenen andererseits zu Grunde.

Von immanenter Bedeutung ist daher die Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl desjenigen, der Unterhaltsansprüche erhebt, als auch desjenigen, der diesen Unterhaltsansprüchen ausgesetzt ist. Maßgeblich sind dabei die Einkünfte sowohl auf Seiten des Berechtigten als auch des Verpflichteten, hauptsächlich Erwerbseinkünfte aus nicht selbstständiger, selbstständiger Tätigkeit, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Dividenden, Zinserträgen usw.

Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber umfangreiche Auskunftsrechte- und Pflichten vorgesehen, um Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit ermitteln und überprüfen zu können.

Wir unterstützen Sie dabei, Unterhaltsansprüche geltend zu machen und durchzusetzen oder diese abzuwehren, soweit solche gegen Sie erhoben werden.

Die Scheidung einer Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten erfolgen, § 1564 S. 1 BGB. Mit Rechtskraft der Entscheidung ist die Ehe aufgelöst, § 1564 S. 2 BGB. Es bedarf daher zur Scheidung der Ehe der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, wobei die antragstellende Partei anwaltlich vertreten sein muss.

Voraussetzung für die Scheidung der Ehe ist das Scheitern der Ehe. Im Rechtssinn ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Weitere Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr dauerhaft voneinander getrennt leben, § 1565 Abs. 1 und Abs. 2 1. HS.

Die Frage des Getrenntlebens wirft immer wieder tatsächliche wie beweisrechtliche Fragen und Schwierigkeiten auf, insbesondere wenn die Ehegatten im gemeinsamen Haus oder in einer gemeinsamen Wohnung dauerhaft voneinander getrennt leben. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz in § 1567 Abs. 1 S. 2 ausdrücklich vor.

In rechtlicher Hinsicht muss daher die Frage geklärt werden, ob tatsächlich ein Getrenntleben in diesem Sinne vorliegt und wie diese Tatsache im Streitfall zu beweisen ist. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Es dürfen daher einerseits keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden, keine gemeinsamen Urlaube und Freizeitgestaltung, kein gemeinsames Wirtschaften mehr stattfinden. Jeder Ehegatte wirtschaftet für sich selbst und versorgt sich allein, die private Lebensführung findet unabhängig voneinander statt. Hierdurch muss zum Ausdruck gebracht werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr gewünscht und nicht mehr gelebt wird.

Zur Feststellung der Trennung sind daher sowohl objektive als auch subjektive Kriterien zu erfüllen:

  • Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im tatsächlichen, objektiv nachvollziehbaren Sinne. (Stichwort: Trennung von Tisch und Bett)

  • Die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft als subjektives Element.

Da die Trennung nicht nur Voraussetzung für die Ehescheidung ist, sondern auch einen maßgeblichen Stichtag im Güterrecht auslöst, ferner der Güterstand bei dreijährigem Getrenntleben aufgehoben werden kann, ist unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass der Trennungszeitpunkt exakt und sorgfältig, insbesondere beweissichernd ( schriftlich ) dokumentiert wird.

Streitigkeiten über den Trennungszeitpunkt können erhebliche rechtliche Schwierigkeiten nach sich ziehen, wenn ein Ehegatte geschieden werden möchte oder z.B. Auskunftsansprüche erhebt, der Trennungszeitpunkt allerdings nicht feststeht bzw. zwischen den Ehegatten streitig ist oder wird.

Häufig wird an uns die Frage herangetragen, ob es möglich ist, beide Ehegatten im Rahmen der Trennung und Scheidung zu vertreten, da dieser einvernehmlich und unstreitig erfolge. Hintergrund dieses Wunsches sind in der Regel Kostenfragen. Richtig ist, dass im Ehescheidungsverfahren nicht beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein müssen, sondern nur der Antragsteller. Richtig ist allerdings auch, dass es den so genannten gemeinsamen Anwalt im Ehescheidungsverfahren nicht gibt. Der Antragsteller ist anwaltlich vertreten, der Antragsgegner nicht. Als Interessenvertreter ist es dem Anwalt rechtlich untersagt, beide Ehegatten gleichzeitig zu vertreten. Im Rahmen dieser Interessenvertretung unterliegt der Anwalt der Schweigepflicht, darf damit von einer Partei erhaltenen Informationen nicht offenbaren oder weitergeben, den anderen Ehegatten nicht beraten oder dessen Interessen wahrnehmen. Tut er dies dennoch, kann sich der Rechtsanwalt strafbar machen.

Gemeinsame Gespräche beider Ehegatten im Rahmen der Trennung bzw. Vorbereitung der Ehescheidung oder wirtschaftlichen Auseinandersetzung der Ehe sind daher aus unserer Sicht aus den vorstehenden Gründen problematisch und werden in der Regel von uns abgelehnt.

I.

Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB geregelt. Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Dabei haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Das Familiengericht entscheidet über den Umfang des Sorgerechts und seine Ausübung.

Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom elterlichen Sorgerecht und dient in aller erster Linie dem Kind, das Kind Recht auf Umgang auch mit dem Elternteil hat, bei dem es nicht lebt.

Inhaltlich umfasst das Umgangsrecht das Recht des Kindes und des nicht betreuenden Elternteils, der aber auch gleichzeitig hierzu verpflichtet ist, miteinander Zeit zu verbringen. Der Umgang wird regelmäßig umgesetzt durch zeitlich begrenzte Kontakte, Besuche, Reisen, gemeinsame Freizeit- und Feriengestaltungen, gemeinsame Wochenenden u.ä.

Hierzu gehören auch telefonische oder sonstige mittelbare Kontakte über soziale Medien und dergleichen. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Umgangs gibt das Gesetz keine Regelung vor, so dass sie einerseits im Gestaltungsspielräume, allerdings auch Konfliktfelder eröffnet werden, die zu streitigen Auseinandersetzungen vor den Familiengerichten führen.

Das Umgangsrecht besteht regelmäßig in konkretem Bezug zum Alter des Kindes, je älter das Kind ist, desto länger kann der Kontakt andauern. Das Alter des Kindes beeinflusst auch die inhaltliche Ausgestaltung des Umgangs, Heranwachsende und Jugendliche haben häufig einen starken Einfluss darauf, ob und wie das Umgangsrecht ausgeübt wird.

Regelungsbedarf in Bezug auf das Umgangsrecht entsteht häufig im Kontext zur Trennung der Eltern, Ehescheidungsverfahren, kann aber auch vollkommen unabhängig hiervon auftreten.

Eine Regelung des Umgangs im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens ist nicht zwingend erforderlich.


II.

Die elterliche Sorge ( § 1626 BGB) verfolgt eine andere Zielrichtung als das Umgangsrecht. Die elterliche Sorge ist eine elterliche Pflicht, die den Elternteil oder das Elternpaar in den Stand versetzt, Entscheidungen für das noch nicht volljährige Kind zu treffen, die für dessen Lebensführung erforderlich sind.

Die elterliche Sorge ist allumfassend, § 1626 Abs. 1, sie erfasst die Gesundheitssorge, die Vermögenssorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten, das Recht zur Regelung behördliche Angelegenheiten, das Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes.

Sind die Eltern miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge beiden Eltern kraft Gesetzes zu.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn eine entsprechende Sorgeerklärung abgegeben wird oder ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Anderenfalls hat die Mutter die elterliche Sorge, § 1626 Abs. 3.

Die elterliche Sorge besteht über die Scheidung hinaus unabhängig hiervon. Auf Antrag kann eine Sorgerechtsregelung herbeigeführt werden, soweit dies erforderlich ist.

Haben Sie Fragen zum Sorge- oder Umgangsrecht, seiner Ausgestaltung oder seiner Um-bzw. Durchsetzung, sprechen Sie uns gerne an.

Fragestellungen aus dem Bereich des Internationalen Familienrechts treten in der Praxis relativ häufig auf.

Ein internationaler, so genannte Auslandsbezug ist gegeben, wenn einer oder beide Ehegatten eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit haben, im Ausland gelebt und dort die Ehe geschlossen haben, Kinder im Ausland geboren wurden und/ oder im Ausland gelebt haben (sog. gewöhnlicher Aufenthalt).

Im weiteren Sinne werden hier auch Fälle erfasst, die Kindesentführung ins Ausland zum Gegenstand haben. In diesen Fällen spielen immer auch strafrechtliche Fragen eine Rolle.

Das internationale Familienrecht ist ein Teil des (deutschen) IPR (EBGBG), des Internationalen Privatrechts, welches Kollisionsrecht ist. Es dient dazu, die Anwendung nationalen (materiellen) Rechts sowie internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu ermitteln.

In Fällen mit Auslandsbezug ist daher zu klären, ob ein deutsches Gericht neben der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch international zuständig ist ( §§ 98 f FamFG), ob deutsches materielles Recht auf eine zur Entscheidung stehenden Frage, z.B. eine Ehescheidung anwendbar ist.

Für die Europäische Union besteht einer Vielzahl von Regelungen zur Feststellung der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts auch zur Ermittlung des anwendbaren nationalen Rechts, wie z.B. die

Verordnung Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, Rom III-VO

die Verordnung Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen,

die Verordnung 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterrechts.

Bei Fällen mit internationalem Bezug sind häufig Vorfragen zu klären, z.B. bei einer Ehescheidung mit Auslandsbezug die Frage, ob eine wirksame Eheschließung und damit eine wirksame Ehe vorliegt, als Voraussetzung für eine Scheidung. Die Voraussetzungen für eine Eheschließung richten sich hier nach dem jeweiligen Recht des Heimatstaates des Verlobten, maßgeblicher Zeitpunkt ist hier der Zeitpunkt der Eheschließung.

Auch in Rechtsfragen mit Auslandsbezug in Familiensachen stehe ich Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung, um die zum Teil komplexen Einzelfragen zielgerichtet zu klären.

Familienrechtliche Verträge treten in unterschiedlicher Gestaltung auf, der bekannteste ist der Ehevertrag, familienrechtliche Verträge sind aber auch Lebenspartnerschaftsverträge, Trennungsvereinbarungen oder Scheidungsfolgenvereinbarungen.

Häufig kommen im Rahmen von Trennungen auch Kombinationen von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen in der Praxis vor, um komplexe Sachverhalte möglichst umfassend zu regeln.

Eheverträge können zu jeder Zeit geschlossen werden, sog. vorsorgende Eheverträge können aus Anlass der Ehe geschlossen werden, um z.B. den Güterstand zu ändern oder zu modifizieren, Fragen des Versorgungsausgleichs oder unterhaltsrechtliche Fragen zu regeln.

Auch während der Ehe können ehevertragliche Vereinbarungen aus verschiedenen Anlässen oder Gründen getroffen werden, diese können z.B. in der beruflichen Veränderung eines Ehegatten liegen, darin begründet sein, dass die Ehe krisenbehaftet ist.

Häufig werden in der Praxis familienrechtliche Verträge auch zum Ende einer Ehe- aus Anlass der Ehescheidung- geschlossen, um einerseits einvernehmlich, andererseits mit größtmöglichem Gestaltungsspielraum die wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Folgen der Trennung und Ehescheidung zu regeln.

Ehevertragliche Vereinbarungen, gleich, ob sie als vorsorgende Eheverträge geschlossen worden sind, gleich ob sie als Scheidungsfolgenvereinbarung lassen werden, unterliegen, mit unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen, der richterlichen (Inhalts-) Kontrolle.

Zwar gilt auch im Familienrecht der zivilrechtliche Grundsatz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie), verschiedene obergerichtliche Entscheidungen, insbesondere auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ( FamRZ 01,343, bestätigend: FamRZ 01,985) , haben die Vertragsfreiheit in diesem Bereich begrenzt bzw. eingeschränkt, um unangemessene Benachteiligungen eines Ehegatten aufgrund einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner zu verhindern.

Vgl. zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen auch BGH, Urteil vom 11.2.2004 -XII ZR 265/02, sog. Kernbereichslehre und BGH, Urteil vom 28.11.2007-XII ZR 102 30/5 zur Abstufung und zu Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der nachehelichen Unterhaltsansprüche.

Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist die Frage, wann und zu welchem Zweck und unter welchen Umständen ein Ehevertrag geschlossen worden ist. Alle (diese) Umstände des Einzelfalls sind dabei entscheidend, entscheidend ist aber auch, wie die einzelnen vertraglichen Regelungen im Kontext zueinanderstehen und sich in ihrer Gesamtheit auswirken.

Eheverträge müssen gemäß § 1410 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor dem Notar geschlossen werden. Dies gilt insbesondere für Regelungen betreffend den (gesetzlichen) Güterstand.

Generell empfiehlt es sich, alle Regelungen familienrechtliche Art in einem notariellen Vertrag niederzulegen, da die notarielle Form hinsichtlich der Formerfordernisse die sicherste darstellt.

Neben und begleitend zur anwaltlichen-juristischen-Tätigkeit habe ich Zusatzqualifikationen als Wirtschaftsmediator und Coach erworben.

Da familienrechtliche Streitigkeiten, gleich, ob es sich um Streitigkeiten in Unterhaltsfragen, Umgangs- oder Sorgerechtsfragen, Fragen einer aktuellen Trennungssituation oder Ehescheidung handelt, häufig emotional belastend sind und von den Mandanten als anstrengend im emotionalen Sinn empfunden werden, nutze ich Methoden aus der Mediation und dem Coaching, um diesen emotionalen Belastungen Raum - auch für Lösungen- zu geben.

In solchen Ausnahmesituationen beeinflusst die emotionale Seite stark die juristische Bearbeitung eines Mandates. Aus Sicht des Mandanten sind die juristischen Fragen häufig nicht von den emotionalen zu trennen, da Streitigkeiten oftmals zu Verletzungen, Herabwürdigungen, Unverständnis geführt haben. Häufig haben Mandanten den Eindruck, der andere nehme ihre Bedürfnisse weder als solche noch als berechtigtes Anliegen wahr.

Häufig operieren die Streitparteien auf der Basis gegenseitiger Schuldzuweisungen, einhergehend mit dem Bedürfnis, den anderen für ein bestimmtes Verhalten zu bestrafen.

Obwohl familienrechtliche Regelungen-bis auf wenige Ausnahmen - unabhängig von Fragen der Schuld oder emotionaler Befindlichkeiten anzuwenden sind, sind diese Emotionen wahrzunehmen und sichtbar zu machen, da sie ein bestimmtes (prozessuales) Verhalten begründen oder beeinflussen können.

Ich halte es daher für richtig und erforderlich, in familienrechtlichen Mandaten auch der emotionalen Lage eines Mandanten Aufmerksamkeit zu schenken und Ausdruck zu verleihen, um die notwendigen juristischen Fragestellungen bearbeiten zu können.

In diesem Sinne nutze ich sowohl Elemente des Coachings als auch der Mediation in der Gesprächsführung.




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