Ritzerfeld-Krämer

Kanzlei für Familienrecht


Honorare

Grundlagen der Anwaltsvergütung

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem

  1. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer
  2. Vergütungsvereinbarung.

Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.


Gesetzliche Gebühren

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände.

Im Zivilrecht, damit auch dem Familienrecht als Teil des Zivilrechts, berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert.


Beispiel Verfahrenskosten I. Instanz

Gebühren

  • inkl. 20 € Auslagenpauschale und USt.
  • exkl. Reisekosten und Abwsenheitsgeldern

Gegenstandswert: 3000 € (häufig Sorgerechts- und Umgangsrechtssachen)

1, 2 Verfahrens- und 1,3 Terminsgebühr621,78€
inkl. 1,0 Vergleichsgebühr860,97€

Gegenstandswert: 65.000,00 € (z.B. Zugewinn)

1,2 Verfahrens- und 1,3 Terminsgebühr3.736,60€
inkl. 1,0 Vergleichsgebühr5.221,72€


Gebühren​verein​ba​run​gen

Gebührenvereinbarungen können nach § 4 RVG abgeschlossen werden.

Es können - zB in Beratungssachen- Pauschalgebühren vereinbart werden.

Ebenso kann eine Abrechung auf Stundenbasis vereinbart werden.


Erstberatung

Erstberatungen in Familiensachen ( Verbraucher iSd § 13 BGB ) werden in der Regel gem § 34 RVG iHv 190 € netto - vorbehaltlich besonderer Gebührenvereinbarungen - in Rechnung gestellt.


Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe

Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe eröffnen Rechtssuchenden mit geringem Einkommen die Möglichkeit, in rechtlichen Angeölegenheiten Beratung und gerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.

Sollten Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, setzen Sie sich bitte vor dem ersten Termin unbedingt telefonisch mit unserem Sekretariat in Verbindung. Eine Beratung kann idR nur erfolgen, wenn der Beratungshilfeschein, der von der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts zu erteilen ist, vorgelegt wird.

Es kann ein Eigenanteil von 15 € erhoben werden.

Anderenfalls besteht das Risiko, dass Sie die Kosten der Beratung bzw aussergerichtliche Tätigkeit selbst tragen müssen.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung unterhalten, klären Sie bitte mit dieser die Kostenübernahme für Ihre Rechtsangelegenheit vorab ab.


Verfahrenskostenhilfe kann in Familiensachen (gerichtlichen Verfahren) beantragt werden.

Antragsformulare können unter dem Link   www.justiz.nrw.de/​WebPortal/​BS/​formulare/​prozesskostenhilfe heruntergeladen werden.

Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter   www.brak.de.

Zuständige Kammer für den Bezirk des OLG Köln ist die RAK Köln.


Sie haben noch Fragen oder möchten gern dazu einen kostenfreien Termin vereinbaren?

Rufen Sie uns an unter +49 (0) 2175 / 973 89 30 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.




Honorare der Kanzlei Ritzerfeld-Krämer

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Eingang E1
Moltkestraße 25
42799 Leichlingen
familienrecht-leichlingen.de
info@familienrecht-leichlingen.de
+49 (0) 2175 / 36 40


Sprechzeiten nach Vereinbarung


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